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Beurlaubung in Krankheitsphasen
Der Antrag auf Beurlaubung kann laut § 22 AllgStuPO frühestens zusammen mit der Rückmeldung und spätestens vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit aus wichtigem Grund mit den entsprechenden Nachweisen gestellt werden. Ein wichtiger Grund ist u.a. die eigene Krankheit. Im laufenden Semester werden Beurlaubungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen genehmigt wie bspw. akute Erkrankungen und gelten dann rückwirkend für das gesamte Semester.
Während einer Beurlaubung sind Sie weiterhin Mitglied der Universität. Deshalb fallen für ein Urlaubssemester Semesterbeiträge an, die in der Höhe unterschiedlich sind.
Eine Beurlaubung wird in der Regel für ein Semester, maximal für vier Semester ausgesprochen. In Einzelfällen kann diese Obergrenze überschritten werden, wenn Sie einen hinreichenden Grund nachweisen.
Grundsätzlich zählen Urlaubssemester nicht als Fachsemester, jedoch als Hochschulsemester. Die Beurlaubung darf zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Studium genutzt und Lehrveranstaltungen besucht werden. Die besuchten Lehrveranstaltungen dürfen den Anspruch nicht beurlaubter Studierender nicht übersteigen.
Außerhalb von Lehrveranstaltungen durchzuführende Prüfungen dürfen Sie auch während einer Beurlaubung ablegen. Während der Beurlaubung gelten jedoch besondere Regelungen für das Ablegen von Prüfungen, die Sie beachten sollten. Diese finden Sie auf der Seite Beurlaubung unter dem Punkt "Prüfung während einer Beurlaubung" vom Studierendensekretariat.
Bitte informieren Sie sich vor der Beantragung eines Urlaubssemesters ausführlich über die finanziellen Auswirkungen während der Zeit der Beurlaubung. So erhalten Studierende kein BAföG während einer Beurlaubung. Auch kann eine Beurlaubung Folgen haben u.a. auf das Kindergeld, die Berechtigung auf einen Wohnplatz des studierendenWERKs und das Beschäftigungsverhältnis, wenn dieses dem Studierendenstatus zugrunde liegt.